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Satzungen des Turnvereins 1894 Nieder-Beerbach e.V.

in der Fassung vom 27. Januar 1995

Die Satzung wird zurzeit überarbeitet. Eine überarbeitete Version wurde 2022 der Mitgliederversammlung vorgestellt und 2023 mit kleinen Änderungen beschlossen. Die beschlossene Version wird nun dem Amtsgericht zur Prüfung vorgelegt.

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins:

§ 1

Der im Jahr 1894 gegründete, im Jahre 1945 durch Gesetz der amerikanischen Militärregierung aufgehobene und am 11.6.1948 wieder gegründete Verein führt den Namen:

Turnverein 1894 Nieder-Beerbach e.V.

Er hat seinen Sitz in Nieder-Beerbach. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnitts der Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.1976. Vereinszweck ist die körperliche und geistige Erziehung seiner Mitglieder zum Wohle des Einzelnen wie der Gesamtheit. Die Förderung des Gemeingeistes und Brudersinns im Geiste der Volksversöhnung ist oberstes Gebot. Der Verein ist gegenüber den politischen Parteien und den religiösen Bekenntnissen neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  1. Gelegenheit und Anleitung zu geregelten turnerischen und sportlichen Übungen,
  2. Beteiligung an Wettkämpfen,
  3. Besprechungen und Versammlungen im Vorstand,
  4. Veranstaltungen kultureller Art,
  5. Vereinsveranstaltungen, Festlichkeiten und Laienspiele,
  6. eine aktive Jugendarbeit.

B. Mitgliedschaft:

§ 4

der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. jugendlichen Mitgliedern*,
  3. fördernden Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern.

*) Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5

Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder entscheidet. Das gleiche Verfahren gilt für die Aufnahme jugendlicher und fördernder Mitglieder.

Mitglieder, die sich um den Verein oder die Turn- und Sportbelange des übergeordneten Verbandes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres ist in einer Ehrungsordnung geregelt.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Jahresende abzugeben ist,
  3. durch Ausschließung.
    Die Ausschließung kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn
    1. das Mitglied seinen Verpflichtungen - insbesondere der Beitragsleistung 12 Monate trotz Mahnung nicht nachkommt,
    2. grobe und wiederholte Vergehen gegen Vereinszwecke nachgewiesen werden,
    3. unehrenhaftes Betragen sowohl im Vereinsleben als auch privat oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorliegen.

    Für einen Ausschließungsbeschluss müssen zwei Drittel des Vorstandes gestimmt haben. Die Gründe der Entscheidung sind dem Ausgeschlossenen mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Er ist innerhalb 1 Woche vom Zugang der Mitteilung an gerechnet beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

§ 7

Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, bestehende Satzungen zu befolgen und ein übernommenes Amt gewissenhaft zu führen.

Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.

C. Verwaltung des Vereins:

§ 8

Vereinsorgane sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechner zusammen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern, dem Schriftführer dem 1. und 2. Rechner, dem Technischen Leiter, dem Gerätewart, dem Jugendleiter, dem Pressewart und den zwei Beisitzern zusammen. Soweit die Funktionen von weiblichen Mitgliedern wahrgenommen werden, tritt an die Stelle obiger Bezeichnung die jeweils weibliche Form.

Zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten und dergleichen kann sich der Vorstand weiterer Mitglieder oder Ausschüsse bedienen.

§ 10

Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl weiter im Amt. - Wiederwahl ist zulässig.

§ 11

Der Gesamtvorstand hat:

  1. alle Angelegenheiten des Vereins zu leiten und zu überwachen,
  2. die Turn- und Sportordnung zu beaufsichtigen,
  3. turnerische und sportliche Veranstaltungen, Turnfahrten, Festlichkeiten, Laienspielabende und a. m. anzuordnen und zu leiten,
  4. über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern zu entscheiden,
  5. Beiträge einzuziehen bzw. zu erlassen,
  6. der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung zu berichten.

§ 12

§ 13

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 14

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Gesamtvorstand oder von einem Viertel der stimmfähigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt werden. Jede Mitgliederversammlung muß, um beschlußfähig zu gelten, eine Woche vor ihrer Abhaltung unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

Besondere Anträge für die Mitgliederversammlung müssen 3 Tage vor ihrer Abhaltung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 15

Der Mitgliederversammlung steht zu:

  1. die Wahl des Gesamtvorstandes sowie besonderer Ausschüsse,
  2. die Genehmigung des Kassenberichtes
  3. Wahl der Kassenprüfer,
  4. die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
  5. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  6. die Abänderung der Satzungen,
  7. die Beschlußfassung aber Auflösung oder Liquidation des Vereins,
  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. Festsetzung der Beiträge.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen und Auflösung des Vereins gerichteten, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefaßt. Die Abänderung der Satzungen kann nur eine Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder gefasst werden, die Auflösung durch die gleiche Mehrheit in zwei innerhalb eines Monats abzuhaltenden Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Die Wahl des Vorstandes kann, wen kein Mitglied widerspricht, durch Handzeichen vollzogen werden.

D. Auflösung des Vereins

§ 17

Bei der nach § 16 etwa erfolgten Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Mühltal mit der Maßgabe zu es einem neuen, nach den Grundsätzen des übergeordneten Turnverbandes gebildeten Verein zu überweisen oder, wenn dies binnen 10 Jahren nicht geschieht, es der Leitung des übergeordneten Turnverbandes zur Verwendung für seine gemeinnützigen Stiftungen zu übergeben.

64367 Mühltal - Nieder-Beerbach, den 27. Januar 1995
Der Vorstand